von Dr. Susanne von Puttkamer
Das OLG Hamm hat diese Woche mit einem richtigen und wichtigen Urteil einen weiteren Pflock eingeschlagen für die Rechte von Kindern und gegen die Willkür von Erwachsenen. Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft und seiner Abstammung, ein Recht, das höher zu bewerten ist, als ärztliche Verschwiegenheitspflichten und Verträge zwischen Samenspendern und -empfängern.
Dass der Vorrang der Rechte von Kindern nicht selbstverständlich ist in Deutschland zeigt auf der anderen Seite das kürzlich nach zähem Ringen verabschiedete „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge unverheirateter Eltern“. Anstelle der naheliegenden Lösung, nunmehr endlich durch eine Gleichbehandlung aller Kinder auch denjenigen Vätern ab Geburt die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind einzuräumen, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, wurde erneut eine komplizierte Sonderregelung geschaffen, die doch wieder ein gerichtliches Verfahren erforderlich macht, um Kindern zu ihrem verfassungsmäßig garantierten Recht zu verhelfen. Wir erinnern, dass Art. 6 GG garantiert: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ und „den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern“. Was in anderen europäischen Ländern, z.B. in Belgien seit Jahren möglich ist, ist der deutschen Gesellschaft (den deutschen Müttern?) offenbar nicht zuzumuten, nämlich die gemeinsame elterliche Sorge von Anfang an. Befürchtet man immer noch, dass Erzeuger, so sie nicht anonyme Spender sind (s.o.), die gemeinsame elterliche Sorge dazu missbrauchen, alleinerziehenden Müttern das Leben schwer zu machen?
Ob man den betreffenden Müttern, deren vermeintliche „Lobby“ maßgeblich zur halbherzigen gesetzlichen Neuregelung beigetragen hat (eine Väterlobby zur Verhinderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist jedenfalls nicht in Erscheinung getreten), hiermit wirklich einen Gefallen tut, bleibt zumindest zweifelhaft. Wenn man mit Marx davon ausgeht, dass das gesellschaftliche Sein das Bewusstsein bestimmt, wird doch durch das neue Recht eher die Annahme verfestigt, dass unverheiratete Mütter zunächst einmal alle Pflichten der Erziehung alleine zu tragen haben und den dazugehörigen Vätern wird das Signal gegeben, dass sie die Wahl haben, ob sie für ihr Kind sorgen wollen oder nicht. Es profitieren einzig diejenigen Frauen, die auch bisher schon darauf setzten, den Vater ihrer Kinder aus deren Leben fernzuhalten, eine dem Kindeswohl nicht gerade förderliche Haltung, die eigentlich nicht durch den Gesetzgeber belohnt werden sollte.
Wir aber halten als Zwischenstand der Entwicklung fest: Kinder haben ein Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung, aber kein Recht auf die elterliche Sorge beider Eltern von Anfang an. Volle Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist gut, nicht aber in der Eigenschaft als Väter und Mütter.
Dr. Susanne von Puttkamer ist Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin in Jena. Sie ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern.
